AirVita Aip GmbH
Ihr Fachpflegedienst für außerklinische Intensivpflege

Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratung für Pflegegeldempfänger)

Das Wichtigste auf einen Blick


Sie haben Post von der Pflegekasse bekommen mit der Aufforderung, dass Sie einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB X durchführen lassen müssen? Oder ein Routinebesuch steht an ?


Der Beratungseinsatz ist verpflichtend, sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden. Sie müssen das Beratungsgespräch führen, wenn

  • Sie oder die pflegebedürftige Person, die Sie zu Hause pflegen, einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat und
  • wenn Sie bisher keine Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen haben.

Die Pflegekasse will damit sicherstellen, dass Sie im Pflegefall Hilfe bekommen und die pflegebedürftige Person die bestmögliche und erhält.

Die Aufforderung für den Beratungseinsatz kommt schriftlich von der Pflegekasse. Wie oft und in welchem Turnus die Beratung durchgeführt werden muss, hängt vom Pflegegrad ab:

  • Bei Pflegegrad 1 ist das Beratungsgespräch möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das Beratungsgespräch halbjährlich vorgesehen.
  • Bei Pflegegrad 4 und 5 muss die Beratung vierteljährlich stattfinde

Der Beratungseinsatz wird durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine anerkannte Beratungsstelle vorgenommen.


Warum ist der Beratungseinsatz wichtig?

Die Pflegekasse möchte so sicherstellen, dass bei Bedarf Hilfe durch einen Pflegedienst geleistet wird. Ein professioneller Pflegedienst gewährleistet die Qualität der häuslichen Pflege.

Bei dem Gespräch erfahren Sie, welche Hilfsleistungen Sie in Anspruch nehmen können. Das dient Ihrer eigenen Entlastung, wenn Sie einen Angehörigen pflegen. Wenn Sie selbst die pflegebedürftige Person sind, erfahren Sie ebenfalls alles über die Unterstützungsmöglichkeiten, die Ihnen zustehen und Ihren Alltag erleichtern.


Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI: Was ist das eigentlich genau?

Die gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch.  SGB XI, Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung § 37 .

Dieser Paragraph regelt die Höhe des Pflegegeldes. Pflegebedürftige Personen erhalten das Pflegegeld dann, wenn sie keine häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

Stattdessen kümmert sich die pflegebedürftige Person beziehungsweise ein pflegender Angehöriger selbst um alle Maßnahmen. Darunter fallen die körperliche Pflege, die psychosoziale Betreuung und die Hilfe bei der Haushaltsführung.

Bei einem Beratungseinsatz prüft die durchführende Instanz die Situation zu Hause. Damit wird die Qualität der Pflege sichergestellt. Sie erhalten Hilfestellungen und Hinweise, welche pflegefachlichen Unterstützungen in Ihrem Fall sinnvoll sein könnten.

Jeder Fall ist individuell – es ist entscheidend, welche Pflegeleistungen notwendig sind und welche Kenntnisse Sie im Bereich der Pflege haben. Für demente Personen sieht die Pflege oft ganz anders aus als für Personen mit anderen Einschränkungen.

Des Weiteren erfahren Sie, an welche Stellen Sie sich wenden können, wenn es um Auskünfte, Beratungen und Unterstützungsangebote geht. Vielleicht sind Pflegehilfsmittel angebracht oder es ist besser, wenn Sie tatkräftige Hilfe durch einen professionellen Pflegedienst mit in die Pflege einbeziehen.

Die häusliche Betreuung von Pflegebedürftigen ist anstrengend und erfordert oft Ihren Einsatz rund um die Uhr. Beim Beratungseinsatz erfahren Sie, welche Hilfen für Sie oder den Angehörigen, den Sie pflegen, sinnvoll und nützlich sein können. Denken Sie etwa an eine Verhinderungspflege für den Fall, dass Sie selbst krank werden oder einen dringend benötigten Urlaub brauchen.


Wie läuft die Beratung ab?

Ein Mitarbeiter/ Mitarbeiterin (Pflegefachkraft) Besucht Sie nach Vorheriger Terminabsprache . Der Besuch wird für die Kasse Protokolliert.

Der Besuch dauert ca 45 Min . Anwesend müssen hier Pflegebedürftige/r und Pflegeperson sein.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Durchschrift. Wir reichen das Protokoll mit der Rechnung bei Ihrer Kasse ein .

Für Sie entstehen keine Kosten.

Sie benötigen einen Beratungseinsatz nach §37 SGB XI? Sprechen Sie uns an. Wir können Ihnen schnelle Hilfe anbieten.


Beratung und Schulung nach §45


Die Firma AirVita Aip GmbH beschäftigt Mitarbeiter die speziell dazu ausgebildet sind pflegende Angehörige zu schulen.

Ziel dieser individuellen Schulung und Beratung ist es, dass Angehörige die häusliche Pflege und Betreuung möglichst selbständig durchführen können und alles wissenswerte über die Pflege und Betreuung vermittelt bekommen.

Speziell für diese Schulungen haben wir ausgebildete Pflegeberater die Ihre Anliegen individuell aufnehmen und Sie umfassend beraten.

Diese Beratung steht Ihnen bei bestehendem Pflegegrad zu und wird von Ihrer Pflegekasse Finanziert und ist somit Kostenlos.


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